Satzung des Anglervereines „Eiserne Ruhe“ Niederlehme e.V.

§ 1     Name und Rechtsstand des Vereines, Sitz, Geschäftsjahr

1.         Der Verein führt den Namen „Eiserne Ruhe“ Niederlehme e.V. (nachfolgend „Eiserne Ruhe“ genannt).

 

2.         Der Verein „Eiserne Ruhe“ ist  ordentliches Mitglied des Kreisanglerverbandes Dahme-Spreewald e.V (KAV DS) des Deutschen Angelfischerverbandes e.V. (DAFV).

 

3.         Der Verein „Eiserne Ruhe“ ist der Rechtsnachfolger der OG Niederlehme des DAV und ist unter der Nummer 5075CB vom 29.01.2013 im Vereinsregister in Cottbus eingetragen.

 

4.         Der Sitz des Vereines „Eiserne Ruhe“ ist;

 

15713 Königs Wusterhausen / OT Niederlehme.

                                                                                                                                          
Der Verein ist über seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorstandsmitglieder erreichbar.  

5.         Ein Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 2     Zweck und Aufgaben des Vereines

1.         Der Verein „Eiserne Ruhe“ ist eine selbstständige und freiwillige Vereinigung von Anglern und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.         Der Verein „Eiserne Ruhe“ verhält sich religiös und parteipolitisch neutral und lehnt rassistische Neigungen jeglicher Art als Bestandteil seiner Ziele und Zwecke unwiderruflich ab.

 

3.         Der Zweck des Vereines „Eiserne Ruhe“ wird insbesondere verwirklicht durch :

 

-           die Hege und Pflege der an und in den Gewässern lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie den Schutz und nötigenfalls die Wiederherstellung deren Biotops,

-           die aktive Mitarbeit beim Natur- und Umweltschutz,

-           die Förderung und Durchführung des Angelsports in all seinen Formen, nach den Regeln der CIPS,

-           die Förderung des Breitensports nach vereinsspezifischer Art,

-           die Förderung und Anleitung der Vereinsjugend.

 

4.         Der Verein „Eiserne Ruhe“ ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


5.         Die Mittel des Vereines „Eiserne Ruhe“ dürfen nur für satzungsgemäße / ordnungsgemäße Ziele und Zwecke verwendet werden.
Mitglieder des Vereines erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Aufgaben, welche dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

6.         Der Vorstand des Vereines „Eiserne Ruhe“ wird gewählt. Er arbeitet ausschließlich ehrenamtlich und ist gegenüber seinen Mitgliedern rechenschaftspflichtig.

 

7.         Der Verein „Eiserne Ruhe“ arbeitet auf der Grundlage der geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Brandenburg.

Er arbeitet mit der Erwerbsfischerei, den entsprechenden wissenschaftlichen
und staatlichen Institutionen und mit den Vereinigungen zusammen,
welche sich für die Gestaltung der Landeskultur, dem Schutz der Natur und Umwelt sowie für den Sport einsetzen.

§ 3     Zusammensetzung des Vereines und Mitgliedschaft

Der Verein „Eiserne Ruhe“ setzt sich zusammen aus :

 

-           seinen ordentlichen Mitgliedern,

-           seinem Vereinsvorstand,

-           seinen Ehrenmitgliedern,

-           seinen fördernden Mitgliedern.

 

1.         Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab vollendetem achtem Lebensjahr werden, welche diese Satzung und die dazu bestehenden Ordnungen, die Satzung des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V. ,sowie die Satzung des Deutschen Angelfischerverbandes e.V. anerkennt und danach handelt.
Die Mitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen sowie mit Namen, Anschrift, Telefonnummer und Geburtsdatum registriert.

2.         Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei vorgeschlagenen und durch Wahl bestätigten ordentlichen Mitgliedern zusammen. Die Jahreshauptversammlung, die den Vorstand wählt, entscheidet, ob mehr als drei Vorstandsmitglieder eingesetzt werden. Die Vorstandsmitglieder verständigen sich über die Geschäftsverteilung. Der Vorstand arbeitet im Auftrag und zum Nutzen der Mitglieder. Er ist verantwortlich für die Durchführung von Beschlüssen, fasst eigenständig Beschlüsse, wozu er legitimiert ist, und hat die Verantwortung für die Durchführung und Koordination von sportlichen und außersportlichen Maßnahmen des Vereines im Interesse und zum Wohle der Mitglieder und der Allgemeinheit.

 

3.         Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt nach der entsprechenden Ordnung.

 

4.         Die Ernennung zum Fördernden Mitglied erfolgt nach der entsprechenden Ordnung.


§4      Rechtsvertretung

Der Verein „Eiserne Ruhe“ wird nach innen und außen durch seinen Vorstand
vertreten.

 

Der Verein  „Eiserne Ruhe“ wird entweder durch den Vorsitzenden allein oder durch jeweils zwei der anderen Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand ist berechtigt, andere Personen mit der Wahrnehmung der Rechtsvertretung zu beauftragen.

§ 5     Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.         Jedes Mitglied hat die Pflicht, diese Satzung und ihre dazu bestehenden Ordnungen, die Satzung des KAV DS e.V. und die des DAFV e.V. anzuerkennen und danach zu handeln.
Es besteht die Pflicht, die jährlich von der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge innerhalb der gesetzten Frist und ohne besondere Aufforderung zu entrichten.
Weiterhin besteht die Pflicht, durch tatkräftige Mitarbeit die Aufgaben, Ziele und Zwecke des Vereines zu unterstützen.

 

2.         Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen dieser Satzung und den dazu bestehenden Ordnungen.

Es besteht das Recht, nach Zahlung der Fischereiabgabe eine Angelberechtigung des LAVB e.V. zu erwerben.

Es besteht weiterhin das Recht, vereinseigene Einrichtungen nach den bestehenden Ordnungen zu nutzen.
Jedes ordentliche Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr hat das Recht, andere ordentliche Mitglieder oder sich selbst zur Vorstandswahl vorzuschlagen und zu wählen.         


§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein „Eiserne Ruhe“ erlischt durch :

           

-           Austritt des Mitgliedes zum Jahresende, welcher  bis zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden muss.

-           Ausschluss, welcher nach Abmahnung und Verhandlung durch den Vorstand gegen ein Mitglied ausgesprochen werden kann, wenn das Mitglied grob gegen die Interessen des DAFV e.V. und seinen beigetretenen Organisationen und Vereine verstößt oder dem öffentlichen Ansehen dieser schadet.
Dem betroffenen Mitglied ist unter Setzung einer angemessenen Frist die Rechtfertigung zu gewährleisten. Eine Ausfertigung vom Beschluss über den Vereinsausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben zuzusenden.
Das betroffene Mitglied hat das Recht, innerhalb einer Frist von 14 Tagen den Fall einem Schiedsgericht vorzutragen, welches dann endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet.

-           Nichtzahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages im Laufe eines Geschäftsjahres

-           Tod eines Mitgliedes

-           Auflösung des Vereines

§ 7     Organe

Der Verein „Eiserne Ruhe“ setzt sich zusammen aus :

 

-           der Jahreshauptversammlung,

-           der Mitgliederversammlung,

-           der Vorstandssitzung.

 

1.         Das höchste Organ des Vereines „Eiserne Ruhe“ ist die Jahreshauptversammlung. Sie tritt in der Regel einmal im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres ordentlich zusammen und beschließt über die weitere Entwicklung des Vereines, über Änderungen der Satzung, den Finanzplan und die Beiträge des laufenden Geschäftsjahres sowie weitere Anträge.
Die weiteren Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind im Abstand von, in der Regel, vier Jahren die Wahl des Vorstandes. Darüber hinaus wählt sie im gleichen Abstand zwei vom Vorstand unabhängige Kassenprüfer (Revisoren), welche die Aufgabe der Beschluss- und Kassenprüfung haben.
Die Jahreshauptversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes über das vergangene Geschäftsjahr entgegen und prüft, ob die Entlastung des Vorstandes erteilt werden kann.
Bei Wahlen entlastet die Jahreshauptversammlung nach vorheriger Prüfung den Vorstand von seiner Geschäftstätigkeit.
Die Jahreshauptversammlung wird ordentlich, entsprechend dem Jahresterminplan und durch Aushang im Vereinsschaukasten, welcher mindestens vier Wochen vorher zu erfolgen hat, einberufen.
Bei Dringlichkeit kann die Jahreshauptversammlung  vom Vorstand außerordentlich einberufen werden.


2.         Sie muss außerordentlich einberufen werden, wenn es mindestens aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Bei außerordentlichen Jahreshauptversammlungen kann die Einberufungsfrist von vier Wochen unterschritten werden.

3.         Die Mitgliederversammlung tritt in jedem Geschäftsjahr mindestens viermal zusammen. Sie nimmt den zwischenzeitlichen Erfüllungsstand von Beschlüssen der Jahreshauptversammlung entgegen. Weiterhin wird ein Informationsaustausch durchgeführt und die Koordinierung des Vereinslebens beschlossen.

4.         Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Geschäftsjahr zusammen. Er nimmt die Arbeit des Vereines zwischen den Mitgliederversammlungen wahr. Der Vorstand ist verantwortlich für die Organisation, die Vorbereitung und Durchführung von sportlichen und außersportlichen Maßnahmen des Vereines und legt Aufgaben zur Aufrechterhaltung des Vereinslebens fest.   

§ 8     Kassen- und Beschlussprüfung

Außerhalb der Vorstandssitzung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr, davon einmal zum Jahresabschluss, die Revisions- und Kassenprüfung zusammen.

Sie prüft das Finanz- und Beschlusswesen des Vorstandes und des Vereines auf Rechtmäßigkeit und inhaltliche Gestaltung nach gültiger Satzung.

§ 9     Protokoll- und Beschlusswesen

1.         Über alle Versammlungen des Vereines „Eiserne Ruhe“ (ausgenommen Veranstaltungen mit sportlichem oder geselligem Charakter) sind Protokolle anzufertigen und nach gesetzlich vorgeschriebener Frist zu archivieren. Für die Richtigkeit der Protokolle zeichnet der Schriftführer, bei dessen Abwesenheit eine vom Versammlungsleiter zu bestimmende Person.

2.         Alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen des Vereines „Eiserne Ruhe“ sind beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Davon ausgenommen ist die Jahreshauptversammlung, welche über die eventuelle Auflösung des Vereines beschließen soll.

Vorstandssitzungen sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 10   Finanzierung

Der Verein „Eiserne Ruhe“ finanziert sich durch :

 

-           Beiträge,

-           Sammlungen,

-           Spenden,

-           Fördermittel,

-           Zuwendungen,

-           Sonstige Einnahmen.

§ 11   Auflösung des Vereines

Der Verein „Eiserne Ruhe“ soll aufgelöst werden, wenn die Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben ist oder andere vom Gesetzgeber bestimmte Bedingungen nicht mehr zu erfüllen sind.

Weiterhin ist der Verein aufzulösen, wenn seine Mitgliederzahl kleiner als fünf ist.

Zur Auflösung des Vereines ist eine extra zu diesem Zweck einberufende Jahreshauptversammlung notwendig, welche mindestens 4 Wochen vorher bekannt gemacht werden muss.

Auf dieser Jahreshauptversammlung müssen mindestens ¾ aller Vereinsmitglieder für die Auflösung des Vereines stimmen.
Eine Abstimmung per Briefwahl ist zulässig.

Bei Auflösung des Vereines ist ein Liquidationsvorstand zu wählen, welcher die Mittel des Vereines, nach Deckung aller Verbindlichkeiten und vorheriger Zustimmung des Finanzamtes, an den Kreisanglerverband Dahme-Spreewald e.V. zur Verwendung ausschließlich gemeinnütziger Zwecke weiterleitet.

§ 12   Schlussbestimmung

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige, zur Genehmigung dieser Satzung notwendige formellen Änderungen vorzunehmen.

§ 13   In Kraft treten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 16.März 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.Mai 2007 außer Kraft.




gez. im Namen des Vereines

 

 

 

Vorsitzender